SATZUNG der AIOD (Deutschland) e. V.

AIOD (Deutschland) e.V.
Internationale Arbeitsgemeinschaft für Dynamische Osteosynthese in Deutschland

§ 1
Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen
AIOD (Deutschland) e.V.
Internationale Arbeitsgemeinschaft für Dynamische Osteosynthese Deutschland

2. Sie hat ihren Sitz in Essen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck der Gesellschaft

1. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke„ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Förderung der Prinzipien zur Behandlung von Unfallverletzungen und deren Folgen sowie angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates,
b. die Beteiligung an der Entwicklung und Erprobung neuer operativer und konservativer Behandlungsverfahren,
c. die Förderung und Publikation klinischer und experimenteller Forschung,
d. die Vergabe von Forschungsstipendien,
e. die Förderung und Verbesserung von Qualitätskontrollen und wissenschaftlichen Dokumentationen,
f. die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,g. die Herausgabe regelmäßig erscheinender wissenschaftlicher Informationsschriften,
h. die Förderung des in- und ausländischen ärztlichen Nachwuchses sowie des nichtärztlichen Assistenzpersonals im Operationssaal,
i. Information von Politik, Gesellschaft/ßffentlichkeit und Patienten, auch durch Nutzung der „neuen Medien„,
j. die Gründung oder Beteiligung an geeigneten Gesellschaften, welche den Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke unterstützen.

 

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Verbandsmitgliedschaften

1. Die Gesellschaft kann Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinen sein.2. Über den Eintritt und Austritt zu Verbänden, Vereinen und Gesellschaften entscheidet das Präsidium.

 

§ 5
Mitglieder

1. Die Gesellschaft hat folgende Mitglieder
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Die ordentliche Mitgliedschaft erwerben können Personen aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie, wie Chirurgen, Orthopäden, Unfallchirurgen, Mitarbeiter von Kliniken sowie Ingenieure und Medizintechniker. Auf Antrag kann das Präsidium Ausnahmen von dieser Regelung festlegen und eine ordentliche Mitgliedschaft genehmigen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Interesse an der Osteosyntheseforschung haben, insbesondere Traumatologen, Orthopäden, Chirurgen, Ingenieure der Medizintechnik und andere, welche der Osteosynthese-Forschung verbunden sind.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Sie werden auf Antrag des Präsidiums per Beschluss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Gesellschaft zu richten. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die schriftliche Befürwortung zweier Bürgen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.

2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung an.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus der Gesellschaft oder durch Tod.

5. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gesellschaft.

7. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 7
Ausschluss aus der Gesellschaft

Der wiss. Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand insbesondere in wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und bei der Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen.

Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Ordentliche Mitglieder, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft können dem Beirat angehören. Die Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre und kann wiederholt werden.

 

§ 8
Beitragsleistungen, Kassenwesen

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag an die Gesellschaft zu leisten.
Die Höhe der Beiträge beschliesst die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt oder gestaffelt werden. Der Beitrag für ein laufendes Kalenderjahr ist spätestens am 30.06. des Jahres fällig.

3. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Übersendung des Ergebnisprotokolles der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

4. Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder und auf Antrag langjährige ordentliche Mitglieder nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit.

5. Die Aufnahme als Mitglied der Gesellschaft ist auch darauf gerichtet, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.

6. Von den Mitgliedern wird der jährliche Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

7. Das Mitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft ßnderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

8. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

10. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

11. Das Präsidium wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Beitragsleistungen oder „pflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 9
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. der Senat 

 

§ 10
Arbeitsweise der Organe

1. Jedes Amt beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch einen neugewählten Nachfolger.

2. Eine Organfunktion in der Gesellschaft setzt die ordentliche Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft im Verein voraus.

3. Abwesende Mitglieder können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme einer Wahl vorher schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt haben.

 

§ 11
Vergütung für Tätigkeiten, Aufwandsentschädigung

1. Die Aufgaben der Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Bei Bedarf kann das Präsidium festlegen, dass Tätigkeiten und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Das Präsidium kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für die Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben zur Durchführung der Gesellschaftszwecke und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, Geschäftsführer sowie Mitarbeiter einzustellen. Zur Erfüllung der satzungsgemäßenZwecke ist das Präsidium weiterhin ermächtigt, Verträge für Tätigkeiten nach § 3, Nr. 26 a EStG abzuschließen.

4. Im ßbrigen haben alle Mitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

5. Der Anspruch auf Aufwandsersatz soll innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Originalbelegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6. Die Entscheidung über entgeltliche Tätigkeiten und Auftragsvergabe liegt beim Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 12
Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus denordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern derGesellschaft zusammen.

2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes ordentlicheMitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, ein anderes stimmberechtigtes Mitgliedschriftlich zu bevollmächtigen, ihn in einer bestimmten Mitgliederversammlung zuvertreten. Kein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als zwei weitereStimmen vertreten. Ist ein Mitglied, das eine Vollmacht erteilt hat, in der Versammlunganwesend, kann es sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Während seinerAnwesenheit ruht seine Vollmacht.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden.

4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
b. Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüfer
c. Genehmigung des vom Präsidiums vorgelegten Haushaltsplanes für daskommende Jahr
d. Wahl der vom Senat vorgeschlagenen Präsidiumsmitglieder
e. Auf Antrag des Senats Beschlussfassung über eine geänderte Anzahl der Präsidiumsmitglieder
f. Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Ernennung von Ehrenmitgliedschaften
i. ßnderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder eineFusion der Gesellschaft
j. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zweiMonaten vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung bekanntgegeben.Gleichzeitig wird den Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt.

6. Die schriftliche Einladung erfolgt entweder per Brief oder per E-Mail. Die Mitglieder sindverpflichtet, der Gesellschaft ßnderungen der Anschrift und der E-Mail-Adressebekanntzugeben. Maßgebend für die Einladung ist die letzte vom Mitglied derGesellschaft mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse.

7. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis sechs Wochen vor dem Termin derMitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beimPräsidium einzureichen. Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, bis zu drei Monatevor der Mitgliederversammlung, in welcher das Präsidium zu wählen ist, dem Senatschriftlich Vorschläge mit Begründung und schriftlichem Einverständnis des Vorgeschlagenen über Personen zur Wahl als Präsidiumsmitglied zu machen. Auf diese Fristen ist in der Terminankündigung hinzuweisen.

8. Daraufhin wird vom Präsidium die Tagesordnung festgelegt und vier Wochen vor derMitgliederversammlung den Mitgliedern per Brief oder per Email mitgeteilt.

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit dereinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen undungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

10. Alle vier Jahre benennt der Senat der Mitgliederversammlung aus den ihm vorgeschlagenenMitgliedern fünf Kandidaten und zwei Ersatzkandidaten, die er gem. § 15 dieser Satzung zur Wahl als Präsidiumsmitglieder vorschlägt. Um diesen Punkt ist die Tagesordnung zu ergänzen. Ausschließlich die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitgliederwählen in Form einer Blockwahl mit je einer Stimme das komplette vorgeschlagene Präsidium.

11. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann die Versammlung mit einfacher Mehrheitbeschließen, dass die vom Senat vorgeschlagenen Präsidiumsmitglieder per Einzelwahlgewählt werden müssen. Sollten einzelne vorgeschlagene Mitglieder nicht gewählt werden,kann der Senatssprecher die Vorschlagsliste um die/den Ersatzkandidaten ergänzen.

12. Direkt im Anschluss an den Wahlvorgang bestellen die fünf gewähltenPräsidiumsmitglieder aus ihrer Mitte unverzüglich den Präsidenten der Gesellschaft, den 1. Vizepräsidenten, den 2. Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister und geben ihren Beschluss sofort der anwesenden Mitgliederversammlung bekannt. Zu diesem Zweck kann die Versammlung kurz unterbrochen werden.

13. Sollten, gleich aus welchen Gründen, keine fünf Personen vom Senat als Präsidiumsmitgliedvorgeschlagen werden können, kann das Präsidium auch aus einer geringeren Anzahl Personen bestehen. Auf jeden Fall jedoch sind mindestens drei Präsidiumsmitglieder,welche die ßmter nach § 26 BGB besetzen, zu bestellen.

14. Zu einem Beschluss, der eine ßnderung der Satzung beinhaltet oder eine Fusionanstrebt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung oder Fusion sind mit Begründung spätestens bis zum 31.03. eines Jahres schriftlich beim Präsidium einzureichen.

15. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einemanderen Präsidiumsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt denProtokollführer.

16. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag aufgeheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung miteinfacher Mehrheit.

17. Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich zu protokollieren und vomVersammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Präsidium einberufen oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der aller Vereinsmitglieder beantragt werden.

2. Liegt ein satzungsgemäßes Minderheitenverlangen vor, muss das Präsidium innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen per Brief oder per E-Mail schriftlich.

4. Im ßbrigen gelten analog die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 14
Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich aus mindestens drei, maximal fünf Präsidiumsmitgliedern zusammen.

2. Die Bestellung der Präsidiumsmitglieder erfolgt ausschließlich auf Vorschlag des Senats durch Wahl in der Mitgliederversammlung.

3. Der Präsident, der 1. Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Die Gesellschaft wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Präsident oder der Schatzmeister sein muss.

4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

5. Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Es ist für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Über die Bildung von Rücklagen entscheidet das Präsidium.

6. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist. Dieses gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung im Vereinsregister.

7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtsperiode vorzeitig aus, so kann das verbleibende Präsidium durch Beschluss ein kommissarisches Präsidiumsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

8. Personalunion zwischen den einzelnen ßmtern ist unzulässig.

9. Präsidiumssitzungen werden durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch ein anderes Präsidiumsmitglied, einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

10. Wenn alle Präsidiumsmitglieder zustimmen, können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dieses kann durch Brief oder per E-Mail geschehen.

11. Zur Unterstützung seiner Präsidiumsarbeit kann das Präsidium bis zu zwei Beisitzer berufen. Die Beisitzer haben beratende Funktion und gehören nicht dem Präsidium an. Sie haben in den gemeinsamen Sitzungen mit dem Präsidium kein Stimmrecht.

12. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann das Präsidium im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, wer eine Zugangsberechtigung erhält. Diese kann per Präsidiumsbeschluss auch einem Mitarbeiter der Gesellschaft übertragen werden.

13. Zur Organisation seiner Arbeit kann das Präsidium durch Beschluss eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan festlegen.

 

§ 15
Senat

1. Der Senat setzt sich zusammen aus den ehemaligen Präsidenten der Gesellschaft sowie den Trägern des AIOD-Preises, soweit sie Mitglied der Gesellschaft sind.

2. Der Senat unterstützt und berät das Präsidium nach gemeinsamer Absprache bei dessen Arbeit; insbesondere bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Wesentliche Aufgabe des Senats ist die Beschlussfassung über Wahlvorschläge an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums gemäß § 12 Abs.10 dieser Satzung.

4. Die Senatsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Sprecher des Senats. Dieser ist berechtigt, mit zwei weiteren, von ihm benannten, Mitgliedern des Senats an den Versammlungen des Präsidiums ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie sind vom Präsidium zu den Sitzungen einzuladen.

5. Der Senat soll zweimal jährlich zusammentreten. Die Sitzungen werden durch den Sprecher des Senats einberufen und geleitet.

6. Die Mitglieder des Senats haben in der Senatssitzung je eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Senat ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Senatsmitglieder beschlussfähig.

7. Eine Beschlussfassung, ob ein Kandidat auf die Vorschlagsliste für die Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums gesetzt wird, hat innerhalb des Senats mit der einfachen Mehrheit. zu erfolgen.

8. Wenn alle Senatsmitglieder sich damit einverstanden erklären, können Beschlüsse auch per Brief oder per E-Mail gefasst werden.

 

§ 16
Untergliederungen

1. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann das Präsidium wissenschaftliche undadministrative Untergliederungen einrichten. Das können Fachbereiche, Kommissionen, Ausschüsse, Arbeitsgruppen o.ä. sein. Dauer, Zweck, Struktur und Organisation der Untergliederungen werden durch das Präsidium bestimmt. Die Untergliederungen sind unselbständig.

2. Jede Untergliederung legt für sich gemeinsam mit dem Präsidium einen Leiter der Untergliederung fest. Dieser ist vom Präsidium zu bestätigen.

3. Für die Beendigung und Auflösung von Untergliederungen ist das Präsidium zuständig.

4. Das Präsidium ist berechtigt, an allen Veranstaltungen der Untergliederungen teilzunehmen und wird dazu zu diesen Veranstaltungen eingeladen.

5. Das Präsidium ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung für die Untergliederungen festzulegen.

§ 17
Kassenprüfer

1. Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.

2. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die nicht dem Präsidium oder anderen Gremien des Vereins angehören. Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden, kann das Präsidium beschließen, die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.

3. Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres die Aufgabe, die Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu überprüfen. Sie prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Präsidium zu unterrichten.

 

§ 18
Ordnungen

1. Zur Regelung der internen Abläufe der Arbeit und Aufgaben kann die Gesellschaft Ordnungen erlassen.

2. Für Erlass, ßnderung oder Aufhebung einer Ordnung ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium entscheidet durch Beschluss.3. Ordnungen können bei Bedarf insbesondere für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnungen für die Organe der Gesellschaft, Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Ehrenordnung.4. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 19
Haftungsbeschränkung

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber der Gesellschaft, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Gesellschaft haftet gegenüber ihren Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten der Gesellschaft oder bei Veranstaltungen der Gesellschaft erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen der Gesellschaft gedeckt sind.

§ 20
Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

4. Den Organen der Gesellschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Gesellschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gesellschaft hinaus.

§ 21
Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichenMitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen beschlossen worden.

2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder erforderlich.

4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Präsidiums als Liquidatoren bestellt.

5. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Mittelverwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 22
Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung im Oktober 2014 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Essen, im Oktober 2014