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  • SATZUNG der AIOD Deutschland e. V.

    Internationale Arbeitsgemeinschaft für Dynamische Osteosynthese in Deutschland

    § 1
    NAME, SITZ

    Der Verein führt den Namen AIOD (Deutschland) e. V. Internationale Arbeitsgemeinschaft für Dynamische Osteosynthese in Deutschland. Er ist assoziiert mit der OTCF (Osteosynthesis and Traumacare Foundation). Sitz des Vereins ist Duisburg.

     

    § 2
    ZWECK

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere

    a) durch die Unterstützung der internationalen Bestrebungen zur Verbreitung der Prinzipien der Frakturbehandlung, und zwar unter anderem durch

    1. die Beteiligung an der Entwicklung und Erprobung neuer dynamischer Osteosynthese-Verfahren
    2. die Förderung klinischer und experimenteller Forschung zur Verbesserung der Standards in der Behandlung von Frakturen und anderer traumatischer Verletzungen des Bewegungsapparates
    3. die Verbesserung von Qualitätskontrollen in der Behandlung von Frakturen
    4. die Einrichtung einer wissenschaftlichen Dokumentationsstelle
    5. die Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen über die Behandlung von Frakturen, insbesondere über die dynamische Osteosynthese
    6. die Durchführung von Symposien und Konferenzen
    7. die Herausgabe regelmäßig erscheinender wissenschaftlicher Informationsschriften
    8. die Vergabe von Forschungsstipendien

    b) Der Verein ist berechtigt, auch andere wissenschaftliche Bestrebungen in gleicher Weise zu fördern.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen Ziele. Er will unmittelbar und ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Aufwendungen, die in Ausübung von Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind, können erstattet werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern und anderen Personen für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

     

    § 3
    MITGLIEDSCHAFT

    1. Der Verein setzt sich zusammen aus 

    - ordentlichen Mitgliedern
    - fördernden Mitgliedern
    - Ehrenmitgliedern 

    2. Fördernde Mitglieder des Vereins können Personen werden, die Interesse an der Osteosynthese-Forschung besitzen, insbesondere Traumatologen, Orthopäden, Chirurgen, Ingenieure, Techniker und andere natürliche oder juristische Personen, die der Osteosynthese-Forschung verbunden sind.

    3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die ein besonderes Interesse an der Osteosynthese-Forschung nachgewiesen haben und sich verpflichtet halten, den Vereinszweck aktiv zu fördern.

    Die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied sind dem Vorstand nachzuweisen. In der Regel wird der Nachweis durch mehrjährige Mitarbeit als förderndes Mitglied geführt. Von Medizinern kann der Vorstand darüber hinaus die detaillierte Darstellung des beruflichen klinischen Werdeganges, wissenschaftliche Publikationen und Vorträge und Angaben über persönliche Erfahrungen im Umgang mit knochenchirurgischen Systemen sowie die Mitgliedschaft in anderen wissenschaftlichen Gesellschaften oder Interessengemeinschaften verlangen.

    Andere natürliche Personen müssen gegenüber dem Vorstand überzeugend darlegen, dass sie aufgrund ihres beruflichen Werdeganges die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nachhaltig erfüllen.

    4. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

    Der Vorstand kann natürliche Personen wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen Verdienste insbesondere um die dynamische Osteosynthese zu Ehrenmitgliedern ernennen.

    5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

     

    § 4
    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    1. Die Mitgliedschaft endet

    - durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung)
    - durch Austritt
    - durch Ausschluss

    2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

    3. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluß aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss wird mit der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an das Mitglied wirksam. Der Betroffene kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses durch schriftliches Verlangen an den Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

    Einem ausscheidenden Mitglied steht kein Abfindungsanspruch gegenüber dem Verein zu.

     

    § 5
    ORGANE DES VEREINS

    Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand
    2. der wissenschaftliche Beirat
    3. der Senat
    4. die Mitgliederversammlung

     

    § 6
    VORSTAND
     

    1. Der Vorstand besteht aus 8 ordentlichen Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    Der Vorstand ist berechtigt, kooptierte Vorstandsmitglieder zu ernennen. Die Ernennung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein rechtsgeschäftlich nach außen. Im Übrigen leitet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern des Vorstandes Ressortverantwortung zu übertragen, die in der Geschäftsordnung des Vereins nach Art, Umfang und Dauer definiert sein muss. 

    3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    4. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung aufzustellen. In der Geschäftsordnung können Funktionen und Aktivitäten des Vereins, soweit sie nicht in der Satzung festgelegt sind, näher geregelt werden, insbesondere durch die Einrichtung von Fachkommissionen und Beiräten.

    5. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter, die ohne Bezahlung ausgeübt werden.

     

    § 7
    DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT

    Der wiss. Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand insbesondere in wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und bei der Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen.

    Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Ordentliche Mitglieder, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft können dem Beirat angehören. Die Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre und kann wiederholt werden.

     

    § 8
    DER SENAT 

    Der Senat besteht aus den ehemaligen Präsidenten der AIOD Deutschland sowie den Trägern des AIOD-Preises. Der Senat berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Erfüllung des Vereinszweckes. Der Senat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher. Letzterer ist zu allen Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht einzuladen.   

     

    § 9
    MITGLIEDERVERSAMMLUNG
     

    1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen. Fördernde Mitglieder können beobachtend teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten schriftlich mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind 4 Wochen vorher schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

    2. Der Präsident muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder (fördernde und ordentliche) dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.

    3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, ihn in einer bestimmten Mitgliederversammlung zu vertreten. Kein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als 2 weitere Stimmen vertreten. Ist ein Mitglied, das eine Vollmacht erteilt hat, in der Mitgliederversammlung anwesend, kann es sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Während seiner Anwesenheit ruht die Vollmacht.

    4. Die Mitgliederversammlung wählt die zur Wahl anstehenden Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Sie entlastet den Vorstand und beschließt die Ausgaben des Vereins für das nächste Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung bestätigt die vom Vorstand berufenen Beiratsmitglieder.

    5. Der Vorstand bestimmt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den 2. stellvertretenden Präsidenten, den Schriftwart und den Schatzmeister.

    6. Der Präsident oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden protokolliert, vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollanten unterzeichnet und am Sitz des Vereins aufbewahrt.

     

    § 10
    KASSENWESEN 

    1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Beiträgen der ordentlichen und der fördernden Mitglieder, Zuschüssen und Spenden sowie aus Erstattungen für erbrachte Dienstleistungen und u. U. Kapitaleinkünften aus eigenem Vermögen.

    2. Über die Verwendung dieser Mittel beschließt die Mitgliederversammlung, soweit es sich nicht um zweckgebundene Zuschüsse oder Spenden handelt. Für die Verwendung zweckgebundener Zuschüsse und Spenden ist der Vorstand unter Beachtung der Zweckbindung und der Satzung verantwortlich. Über die Bildung der Rücklagen beschließt die Mitgliederversammlung.  

    3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Diese prüfen den Kassenabschluss für das vergangene Kalenderjahr und berichten der Mitgliederversammlung hierüber. Bei ordnungsmäßigem Befund der Kassenprüfung ist die Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung zu beantragen.

     

    § 11
    SATZUNGSÄNDERUNGEN

    1. Satzungsänderungen können nur mit der 2/3 – Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

    Wird in einer Mitgliederversammlung eine Satzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, jedoch nicht aller Mitglieder beschlossen, so wird die Satzungsänderung wirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Versendung des Protokolls so viele Mitglieder, die nicht anwesend oder vertreten waren, ihre Zustimmung zur Satzungsänderung schriftlich mitteilen, dass insgesamt 2/3 aller Mitglieder der Satzungsänderung zugestimmt haben.

    2. Anträge auf Satzungsänderungen sind in schriftlicher Form und mindestens drei Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

     

    § 12
    AUFLÖSUNG DES VEREIN
    S

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung durch den Vorstand zu dieser Mitgliederversammlung muss schriftlich vier Wochen vor der Versammlung erfolgen.

    Der Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung einschließlich Tagesordnung an alle Mitglieder abgesandt hat.

    2. Der Präsident oder in Abwesenheit sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Ein Mitglied führt Protokoll über die Entscheidungen der Versammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Mehrheit, mit der die Auflösung beschlossen werden muss, gilt § 11 entsprechend.

    3. Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die gemeinnützige AIOD-Stiftung (Deutschland) mit der Auflage, es für Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden.

     

    Berlin, im Oktober 2010

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